Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Teil des zwischen der
AMBOSS SE
Torstraße 19
10119 Berlin,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Benedikt Hochkirchen, Dr. med. Madjid Salimi, Dr. med. Nawid Salimi, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 270315 (nachfolgend: „AMBOSS”) und der jeweiligen Institution (nachfolgend: „Institutioneller Vertragspartner“) abgeschlossenen Vertrages über die Nutzung des Wissens- und Lernprogramms „AMBOSS“ (nachfolgend „Institutioneller Lizenzvertrag“).
2.1. AMBOSS ist Rechteinhaber, Anbieter und Betreiber des von AMBOSS entwickelten Online-Wissens- und Lernprogramms „AMBOSS“ (nachfolgend: „AMBOSS Programm“), welches AMBOSS über www.amboss.com/de sowie die AMBOSS iOS-App und Android-App monatlich zur Verfügung stellt. Das AMBOSS Programm umfasst ein netzwerkbasiertes Lernkonzept insbesondere für Studierende der Humanmedizin, Ärzte und andere im Gesundheitswesen Tätige. Es schließt die Vorbereitung auf den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sowie auf Facharztprüfungen in Deutschland ein. Zu diesem Lernkonzept gehören auch Live-Vorträge, die Teil der verschiedenen Prüfungsvorbereitungen sind und insgesamt ca. fünfmal im Monat online stattfinden. Änderungen zum Turnus sind vorbehalten. Die Live-Vorträge dienen einer „frontalen“ Vermittlung des prüfungsrelevantesten Lernstoffs, eine Interaktivität zwischen Teilnehmenden und Vermittler findet nicht statt. Die Live-Vorträge werden nicht aufgezeichnet. Das AMBOSS Programm enthält die Original-Prüfungsaufgaben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (nachfolgend: „IMPP“) aus früheren Examina sowie die Prüfungsaufgaben und Lösungen aller bisher erfolgten Ersten Ärztlichen Prüfungen seit Herbst 2010 und aller Zweiten Ärztlichen Prüfungen seit Herbst 2005 samt spezifischer Kommentierung und verknüpfter Kapitel, sofern die Prüfungsaufgaben inhaltlich aktuell sind. Die Prüfungsaufgaben von nachfolgenden Examina werden laufend ergänzt, sofern lizenzierbar. Eliminierte, gemäß § 14 Absatz 4 ÄAppO als “nicht gestellt geltende Prüfungsaufgaben”, sind nicht Gegenstand des AMBOSS Programms.
2.2. Der Institutionelle Vertragspartner möchte seinen Studierenden, Lehrenden, Ärzten oder seinem sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personal einen kostenfreien Zugang zum AMBOSS Programm durch Klinik- oder Campuslizenzen ermöglichen. Daher stellt AMBOSS dem Institutionellen Vertragspartner gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr die im Vorblatt des Institutionellen Lizenzvertrages (nachfolgend: „Vorblatt“) vereinbarte Anzahl an AMBOSS-Zugängen für eine Nutzung des AMBOSS Programms ausschließlich durch die im Vorblatt vereinbarten Kategorien an nutzungsberechtigten Personen zur Verfügung.
2.3. Der Nutzungsumfang des AMBOSS Programms kann bei bestimmten, im Vorblatt vereinbarten Vertragstypen eingeschränkt sein. Das gilt aktuell für die Vertragstypen “Campus Standard” und “Campus Mini”. Beim Vertragstyp “Campus Standard” ist die Nutzung der Übungsfragen pro Nutzer auf 500 Fragenaufrufe innerhalb von 30 Tagen limitiert. Falls im Zeitfenster der letzten 30 Tage das Limit von 500 aufgerufenen Fragen erreicht wurde, wird die „Fragen-Kreuzen-Funktion“ gesperrt. Ein Kreuzen von Fragen ist dann erst wieder möglich, wenn das „letzte 30-Tage-Zeitfenster“ einen Umfang von weniger als 500 Fragenaufrufen aufweist. Dies gilt für den Vertragstyp “Campus Mini” entsprechend, wobei die Nutzung der Übungsfragen pro Nutzer auf 50 Fragenaufrufe innerhalb von 30 Tagen limitiert ist. Bei beiden Vertragstypen ist unabhängig von der Limitierung der Fragenaufrufe das Lesen und Lernen der AMBOSS-Kapitel jederzeit uneingeschränkt möglich. Zudem können Nutzer die Limitierung der Fragenaufrufe individuell durch ein kostenpflichtiges Upgrade aufheben.
2.4. Der institutionelle Lizenzvertrag ist kein Vertrag zugunsten Dritter (der Nutzungsberechtigten) i.S.d. § 328 Abs.1 BGB, sondern ein Vertrag, der die Ermächtigung von AMBOSS enthält, an den Dritten (hier: an den Nutzungsberechtigten) mit befreiender Wirkung gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner zu leisten; gegenüber den Nutzungsberechtigten ist AMBOSS nicht verpflichtet.
2.5. Voraussetzung dafür, dass die zur Verfügung gestellten AMBOSS-Zugänge aktiviert werden können, ist, dass sich die jeweilige Person für die Nutzung des AMBOSS Programms registriert und ihren Zugang einschließlich der Zustimmung zu den AMBOSS Nutzungsbedingungen (abrufbar unter www.amboss.com/de/de-legal/nutzungsbedingungen) aktiviert (solche Personen nachfolgend: „Nutzungsberechtigte“). Der Nutzungsberechtigte kann das AMBOSS Programm nur aktivieren und nutzen, wenn und solange er autorisiert und authentifiziert ist.
2.6. AMBOSS ist dazu berechtigt, einen dem Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellten AMBOSS-Zugang zu sperren, wenn der betreffende Nutzungsberechtigte gegen die AMBOSS Nutzungsbedingungen verstößt oder wenn AMBOSS Kenntnis darüber erlangt, dass der Nutzungsberechtigte nicht oder nicht mehr zu dem im Vorblatt vereinbarten Personenkreis gehört.
2.7. Eine Weitergabe von AMBOSS-Zugängen an Personen, die nicht zu dem im Vorblatt vereinbarten Personenkreis gehören, ist nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist eine Weitergabe eines AMBOSS-Zugangs an mehrere Personen zur gemeinsamen Nutzung. Vergibt der Institutionelle Vertragspartner AMBOSS-Zugänge an Personen, die nicht zu dem im Vorblatt vereinbarten Personenkreis gehören, oder stellt einen AMBOSS-Zugang mehreren Personen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung, ist AMBOSS berechtigt, die über den vereinbarten Vertragsumfang hinausgehende Nutzung gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
2.8. Der Institutionelle Vertragspartner ist verpflichtet, AMBOSS auf Anfrage Auskunft über wesentliche Veränderungen der Anzahl von Personen zur Verfügung zu stellen, die den im Vorblatt vereinbarten Kategorien an nutzungsberechtigten Personen angehören.
2.9. Sämtliche im AMBOSS Programm zur Verfügung gestellte Informationen beziehen sich auf den medizinischen Standard in Deutschland, d.h. angegebene Standards zu z.B. diagnostischen und/oder therapeutischen Vorgehensweisen können in anderen Ländern abweichen. In gleicher Weise beziehen sich sämtliche im AMBOSS Programm zur Verfügung gestellte Informationen in Bezug auf die Anwendung bestimmter Handelspräparate auf den Zulassungsstatus des jeweiligen Medikaments in Deutschland. In anderen Ländern kann der jeweilige Zulassungsstatus abweichen.
2.10. Die professionelle Redaktion von AMBOSS besteht aus einer Vielzahl von Medizinern mit unterschiedlichen Erfahrungsniveaus und aus unterschiedlichen medizinischen Fachbereichen. Mit hoher Frequenz werden von dieser Redaktion in einem strukturierten, gemeinschaftlichen Prozess neue und/oder aktualisierte Inhalte dem AMBOSS Programm zugeführt und somit den Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt. Alle Inhalte durchlaufen bei ihrer Erstellung ein mehrstufiges, internes Peer Review Verfahren, das alle Veröffentlichungen auf wissenschaftliche Aktualität, Konsistenz und Verständlichkeit hin prüft. Obwohl dabei mit Genauigkeit und größtmöglicher Sorgfalt gearbeitet wird, kann das AMBOSS Programm – allein schon aufgrund der Fülle neuer medizinischer Informationen – keine flächendeckende, tagesaktuelle Darstellung aller medizinischen Informationen beinhalten.
2.11. Die im AMBOSS Programm enthaltenen Informationen sind keine verbindlichen Diagnose-, Behandlungs- und Therapievorschläge. Diagnose-, Behandlungs- und Therapieentscheidungen sowie sonstige Entscheidungen in der Patientenbetreuung, die aus der Nutzung des AMBOSS Programms abgeleitet werden, werden in ausschließlicher Verantwortung des jeweiligen Nutzers getroffen. Die Nutzung des AMBOSS Programms entbindet den Nutzer nicht von seiner Pflicht, Entscheidungen anhand des aktuellen Standes von Wissenschaft und Forschung eigenverantwortlich zu treffen. Die im AMBOSS Programm enthaltenen Informationen sind insofern in Bezug auf den jeweils konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Patientenmerkmale zu überprüfen.
2.12. AMBOSS übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich das AMBOSS Programm über die vom Nutzungsberechtigten verwendeten öffentlichen Übertragungsleitungen und auf den eigenen Datenkommunikationsgeräten des Nutzungsberechtigten nutzen lässt.
2.13. Sofern Nutzungsberechtigte sich innerhalb des AMBOSS Programms eine Übersetzung der AMBOSS-Inhalte in einer anderen Sprache als der deutschsprachigen Fassung der AMBOSS-Inhalte anzeigen lassen, lassen sie sich eine automatisierte Maschinen-Übersetzung unter der Verwendung einer Schnittstelle zu einem KI-gestützten Übersetzer anzeigen. Der übersetzte Inhalt ist nicht Teil des AMBOSS Programms. AMBOSS selbst nimmt die Übersetzung nicht vor und kann den übersetzten Inhalt nicht prüfen. Insbesondere erfolgt keine medizinische Kontrolle durch AMBOSS. Der maschinell übersetzte Inhalt erfüllt nicht die Sorgfalts- und Qualitätsstandards von AMBOSS. Übersetzungsfehler können nicht ausgeschlossen werden. Der maschinell übersetzte Inhalt ersetzt keine Übersetzung einer sprachkundigen Fachperson, die empfohlen wird.
2.14. Der Institutionelle Vertragspartner ist verpflichtet, die Nutzungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche im AMBOSS Programm zur Verfügung gestellte Informationen auf den medizinischen Standard in Deutschland beziehen und daher z.B. angegebene Standards zu diagnostischen und / oder therapeutischen Vorgehensweisen in anderen Ländern abweichen können. Ebenso sind die Nutzungsberechtigten vom Institutionellen Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche im AMBOSS Programm zur Verfügung gestellte Informationen zu der Anwendung bestimmter Handelspräparate auf den Zulassungsstatus des jeweiligen Medikaments in Deutschland beziehen und dass dieser in anderen Ländern abweichen kann. Der Institutionelle Vertragspartner weist die Nutzungsberechtigten darauf hin, dass innerhalb des AMBOSS Programms abgerufene Übersetzungen von Inhalten des AMBOSS Programms automatisierte Übersetzungen sind, die keiner Kontrolle durch AMBOSS unterliegen, nicht die Sorgfalts- und Qualitätsstandards von AMBOSS erfüllen und daher keine empfohlene Übersetzung einer sprachkundigen Fachperson ersetzen können.
3.1. Der institutionelle Lizenzvertrag wird für die im Vorblatt genannte Vertragslaufzeit geschlossen.
3.2. Nach Ablauf der im Vorblatt festgelegten Vertragslaufzeit verlängert sich der institutionelle Lizenzvertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Sofern der Institutionelle Vertragspartner AMBOSS nicht rechtzeitig mitteilt, dass er keine Vertragsverlängerung wünscht, ist dem Institutionellen Vertragspartner bewusst, dass sein Institutioneller Lizenzvertrag automatisch mit der nach Maßgabe von Ziffer 5. ggf. angepassten Lizenzgebühr weiterläuft, und er ermächtigt AMBOSS die jeweils gültige Lizenzgebühr mittels der vom Institutionellen Vertragspartner hinterlegten Zahlungsmethode einzuziehen.
3.3. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
4.1. Für die Lizenzierung des AMBOSS Programms zahlt der Institutionelle Vertragspartner an AMBOSS die im Vorblatt vereinbarten Lizenzgebühren (jede vereinbarte Lizenzgebühr einzeln und alle vereinbarten Lizenzgebühren zusammen nachfolgend: „Lizenzgebühr“).
4.2. Die vereinbarte Lizenzgebühr ist ein Nettobetrag. Der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet sich, AMBOSS diesen Nettobetrag vollständig und ohne Abzüge zu zahlen. Etwaige Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lizenzierung anfallen, sind nicht in diesem Betrag enthalten und vom Institutionellen Vertragspartner zusätzlich zur Lizenzgebühr zu tragen.
4.3. Maßgebend für die Berechnung etwaiger Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstiger Abgaben ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Zu reinen Informationszwecken wird darauf hingewiesen, dass aktuell Folgendes gilt:
a) In Deutschland können bestimmte Teile des AMBOSS Programms von der Umsatzsteuer befreit sein. Für nicht befreite Teile ist der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich an AMBOSS zu entrichten.
b) In Ländern, in denen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet (aktuell z.B. Österreich), ist der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet, die anfallende Umsatzsteuer und etwaige andere Steuern, Abgaben oder Gebühren selbständig zu berechnen und direkt an die zuständige Behörde abzuführen.
c) In Ländern, in denen AMBOSS für steuerliche Zwecke registriert ist (aktuell z.B. in der Schweiz), wird AMBOSS die anfallende Umsatzsteuer und etwaige andere anfallende Steuern auf der Rechnung ausweisen und zusätzlich zur Lizenzgebühr erheben. Der Institutionelle Vertragspartner ist verpflichtet, diese Beträge an AMBOSS zu entrichten. AMBOSS wird diese Beträge an die zuständigen Finanzbehörden abführen.
4.4. AMBOSS behält sich das Recht vor, die Behandlung von Steuern, Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben entsprechend gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen anzupassen. Sollten aufgrund von Änderungen in der Steuergesetzgebung, behördlicher Anweisungen oder aus anderen Gründen zusätzliche Steuern, Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Lizenzierung anfallen, ist der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet, diese zu tragen. AMBOSS wird den Vertragspartner über solche Änderungen informieren, sobald AMBOSS davon Kenntnis erlangt.
4.5. In Fällen, in denen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet (siehe Ziffer 4.3. b)), stellt der Institutionelle Vertragspartner AMBOSS von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung von Steuern, Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit dem Institutionellen Lizenzvertrag entstehen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Ansprüche von Steuerbehörden auf Nachzahlungen, Zinsen, Säumniszuschläge oder Strafen. In den in Ziffer 4.2 a) und c) genannten Fällen trägt AMBOSS die Verantwortung für die fristgerechte Meldung und Abführung der anfallenden Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstigen Abgaben an die zuständigen Behörden.
4.6. Die Lizenzgebühr ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Im Fall einer Vertragsverlängerung nach Ziffer 3.2 dieser Geschäftsbedingungen erfolgt eine Anpassung der Lizenzgebühr. Es gelten diejenigen Preise, die AMBOSS zu dem Zeitpunkt, der sieben Wochen vor Ablauf der in Ziffer 3.2 dieser Geschäftsbedingungen genannten Kündigungsfrist liegt, nach seinem Preis- und Leistungsverzeichnis fordert. Ergibt sich daraus eine Erhöhung der Lizenzgebühr, hat AMBOSS diese Erhöhung spätestens zu dem vorgenannten Zeitpunkt dem Vertragspartner in Textform (E-Mail ausreichend) unter Hinweis auf diese Klausel und die Kündigungsmöglichkeit nach Ziffer 3.2 dieser Geschäftsbedingungen mitzuteilen. Unterlässt AMBOSS eine solche, insbesondere auch fristgemäße, Mitteilung, kann AMBOSS sich nicht auf eine Erhöhung der Lizenzgebühr berufen, sofern die Parteien nicht explizit eine Erhöhung der Lizenzgebühr vereinbart haben.
6.1. AMBOSS wird den Nutzungsberechtigten des Institutionellen Vertragspartners mit Beginn der im Vorblatt vereinbarten Laufzeit des Institutionellen Lizenzvertrages die vereinbarten Zugänge zum AMBOSS Programm auf monatlicher Basis bereitstellen.
6.2. Die AMBOSS-Zugänge werden über die im Vorblatt vereinbarte Authentifizierungsmethode bereitgestellt. Die Authentifizierungsmethode kann im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Institutionellen Vertragspartner je nach technischer Verfügbarkeit und Notwendigkeit angepasst werden. Grundsätzlich stehen folgende Authentifizierungsmethoden zur Verfügung:
6.3. AMBOSS stellt dem Institutionellen Vertragspartner nach Absprache allgemeine (anonymisierte) Statistiken über die Nutzung bereit.
6.4. Der Institutionelle Vertragspartner informiert die nutzungsberechtigten Personen zeitnah zum Beginn der Laufzeit des Institutionellen Lizenzvertrages über den zur Verfügung gestellten AMBOSS-Zugang. AMBOSS unterstützt den Institutionellen Vertragspartner beim Roll-out der Zugänge und bei der Information der nutzungsberechtigten Personen. Eine solche Unterstützung kann, je nach Absprache mit dem Institutionellen Vertragspartner, das Angebot von Online-Schulungen über die Nutzung des AMBOSS Programms oder die Weiterleitung von Informationen zur Nutzung des AMBOSS Programms sein.
7.1. AMBOSS ist gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner verpflichtet, das AMBOSS Programm monatlich zur Nutzung über das Internet bereitzuhalten und zugänglich zu machen. Das AMBOSS Programm ist so auf einem Server zu speichern, dass es über das Internet erreichbar ist.
7.2. AMBOSS stellt das AMBOSS Programm mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99,1 % bezogen auf das Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den Zeitraum außerhalb geplanter Nichtverfügbarkeiten. Geplante Nichtverfügbarkeiten sind die in Ziffer 7.3 dieser Geschäftsbedingungen geregelten täglichen Aktualisierungs- und Wartungszeiten, die in Ziffer 7.4. dieser Geschäftsbedingungen geregelten weiteren Wartungszeiten sowie die in Ziffer 7.5. dieser Geschäftsbedingungen vom IMPP geforderten Zugangssperren. Derartige Einschränkungen bleiben bei der Feststellung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
7.3. Täglich zwischen 03:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens deutscher Zeit können Aktualisierungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. In dieser Zeit steht das AMBOSS Programm eventuell kurzzeitig nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
7.4. AMBOSS wird weitere, vorhersehbare Wartungsarbeiten mindestens 24 Stunden zuvor durch Hinweis auf der Webseite anzeigen. Rechtzeitig angezeigte Wartungszeiten gelten nicht als Nichtverfügbarkeit nach Ziffer 7.2. dieser Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht länger als 60 Minuten dauern.
7.5. AMBOSS ist wegen der im AMBOSS Programm enthaltenen Original-Prüfungsaufgaben des IMPP verpflichtet, eine generelle Zugangssperre jeweils für den Zeitraum beginnend 30 Minuten vor dem offiziellen Prüfungsbeginn, andauernd bis zum Ablauf von 2 Stunden nach dem offiziellen Prüfungsende des schriftlichen Teils des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, zu gewährleisten. Die genauen Prüfungszeiten sind den Internetseiten des IMPP jeweils einen Monat vor dem Prüfungstermin zu entnehmen.
8.1. Der Institutionelle Vertragspartner ist im Fall eines Ausfalls des AMBOSS Programms außerhalb geplanter Nichtverfügbarkeiten oder im Fall von auftretenden Mängeln, die die Nutzungsmöglichkeit des AMBOSS Programms erheblich einschränken (jeder Fall für sich nachfolgend: „Ausfall“), nach folgenden Maßgaben zur Minderung bzw. Rückforderung der anteilig für einen Monat geschuldeten Vergütung für den Kalendermonat berechtigt, in dem der Ausfall aufgetreten ist:
Bei einem Ausfall von mehr als
der monatlich anteiligen Lizenzgebühr.
8.2. Mit jedem Monat Laufzeit, in dem es nicht zu einer Minderung kommt, wird die Summe aus 6,5 Stunden minus der tatsächlich aufgetretenen Ausfallzeit als Ausfallzeitgutschrift gutgeschrieben. Treten später während der Vertragslaufzeit Ausfälle auf, werden diese Zeiten zunächst von der gesamten Ausfallzeitgutschrift abgezogen. Das heißt, es kann erst zu einer prozentualen Minderung kommen, wenn keine ausreichende Ausfallzeitgutschrift für die im betreffenden Monat aufgetretenen Ausfälle vorhanden ist.
8.3. Die Minderung kann als Rückerstattung angefordert oder mit einer nachfolgend zu zahlenden Lizenzgebühr verrechnet werden.
8.4. Eine Gewährleistung bzw. Minderung nach dieser Ziffer 8. ist für Ausfälle oder Störungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik oder Aussperrung, Pandemien, Umweltkatastrophen) ausgeschlossen.
8.5. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den Beschränkungen gem. Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen.
9.1. AMBOSS räumt den Nutzungsberechtigten, die vom Institutionellen Vertragspartner einen AMBOSS-Zugang zur Verfügung gestellt bekommen und aktiviert haben, für die Dauer der Laufzeit des jeweiligen Institutionellen Lizenzvertrages, aber nur solange sie für die Nutzung autorisiert und authentifiziert sind, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vom Institutionellen Lizenzvertrag umfassten Inhalten des AMBOSS Programms ein. Der genaue Umfang der den Nutzungsberechtigten von AMBOSS eingeräumten Nutzungsrechte findet sich in den AMBOSS Nutzungsbedingungen unter www.amboss.com/de/de-legal/nutzungsbedingungen.
9.2. Die Einräumung der Nutzungsrechte an die Nutzungsberechtigten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der im Vorblatt vereinbarten Lizenzgebühr.
9.3. Zur Klarstellung: AMBOSS räumt dem Institutionellen Vertragspartner keinerlei Nutzungsrechte ein. Der Institutionelle Vertragspartner bzw. die Dozenten und Mitarbeiter*innen des Vertragspartners sind insbesondere nicht dazu berechtigt, die Prüfungsfragen des IMPP in studienbegleitenden Prüfungen einzusetzen. Der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet sich, dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
9.4. Der Institutionelle Vertragspartner bzw. die Dozenten und Mitarbeiter*innen des Vertragspartners sind insbesondere nicht dazu berechtigt, die Multiple-Choice-Fragen (u. a. Prüfungsfragen des IMPP) in einem anderen Umfeld als dem des Institutionellen Vertragspartners einzusetzen. Der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet sich, dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Die Parteien werden alle jeweils von der anderen Partei im Rahmen des Institutionellen Lizenzvertrages bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und insbesondere die Inhalte und Konditionen des Institutionellen Lizenzvertrages vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Institutionellen Lizenzvertrages.
11.1. Mit der Nutzung des AMBOSS Programms geht die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzungsberechtigten einher. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage der AMBOSS Nutzungsbedingungen und daher im eigenen Namen und in eigener Verantwortung von AMBOSS; eine Datenverarbeitung im Auftrag des Institutionellen Vertragspartners findet insoweit nicht statt. AMBOSS wird die betroffenen Personen (Nutzungsberechtigten) ordnungsgemäß vor Einrichtung der Nutzerkonten über die Datenverarbeitungsvorgänge unter Aufklärung über die Betroffenenrechte informieren und den AMBOSS obliegenden Informationspflichten hierdurch nachkommen.
11.2. Personenbezogene Daten von Mitarbeitern*innen des Institutionellen Vertragspartners verarbeitet AMBOSS grundsätzlich nur, soweit diese im Zusammenhang mit dem Abschluss des Institutionellen Lizenzvertrages stehen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO).
11.3. Näheres zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch AMBOSS ist der AMBOSS Datenschutzerklärung unter www.amboss.com/de/de-legal/datenschutz zu entnehmen.
12.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet AMBOSS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Alle Inhalte des AMBOSS Programms wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Die Freigabe von neuen Inhalten setzt eine mehrstufige Qualitätskontrolle voraus. AMBOSS übernimmt jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, dies betrifft etwa Angaben über Verfahrensweisen (insb. diagnostische und therapeutische Algorithmen), Anwendungen, Applikationsformen und Dosierungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob im Rahmen von Therapiehinweisen angegebene Handelspräparate nach ihrem Zulassungsstatus in der jeweiligen Indikation eingesetzt werden dürfen.
12.3. Trotz sorgfältiger Prüfung bei einer eventuellen Verlinkung oder Einbettung von Inhalten Dritter innerhalb des AMBOSS Programms übernimmt AMBOSS für die Inhalte fremder Webseiten und deren Verfügbarkeit keine Haftung. Für den Inhalt sowie die Verfügbarkeit fremder Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich, auch wenn diese auf www.miamed.de und/oder www.amboss.com und/oder deren Unterseiten verlinkt oder darin eingebettet sind.
12.4. Sofern AMBOSS Rechner zur Bestimmung von klinischen Maßzahlen zur Verfügung stellt, basieren die angewandten Formeln auf renommierten Studien und wurden mehrfach von AMBOSS geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung kann AMBOSS keine Haftung für die Ergebnisse übernehmen. Die Rechner dienen lediglich Lern- und Trainingszwecken.
12.5. Auf Schadensersatz haftet AMBOSS – gleich aus welchem Rechtsgrund – auch nach dem Vorstehenden im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AMBOSS, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Institutionelle Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von AMBOSS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden AMBOSS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
13.1 AMBOSS darf während der Vertragslaufzeit den Namen des Institutionellen Vertragspartners neben anderen Vertragspartnern Dritten gegenüber als Referenz nennen.
13.2. AMBOSS ist berechtigt, die Logos des Institutionellen Vertragspartners zum Zweck der Bewerbung des AMBOSS Programms zu nutzen. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. AMBOSS ist ferner berechtigt, auf eigenen Social Media Profilen (insbesondere auf Instagram, Facebook, X und YouTube) bekannt zu geben, dass der Institutionelle Vertragspartner eine Kooperation mit AMBOSS hat.
Sofern der Institutionelle Vertragspartner und AMBOSS im Vorblatt die Zusatzfunktion "Insights Dashboard" vereinbart haben, ermöglicht AMBOSS es Ausbildern des Institutionellen Vertragspartners, Lernleistungen von in der Ausbildung befindlichen Personen über ein sog. Insights-Dashboard einzusehen. Bei Buchung der Funktion stellt AMBOSS den Ausbildern der jeweiligen Institution Nutzungsdaten der teilnehmenden Nutzungsberechtigten über das Insights-Dashboard zur Verfügung. Die bereitgestellten Daten dürfen nur zu den vorstehend genannten Zwecken von den Ausbildern genutzt werden. Der Nutzungsberechtigte wird über die Aktivierung dieser Zusatzfunktion vorab informiert.
15.1. Sofern der Institutionelle Vertragspartner und AMBOSS im Vorblatt die Zusatzfunktion "Dozentensitzungen" vereinbart haben, geltend die folgenden Sonderregelungen, wobei sicherzustellen ist, dass durch diese Zusatzfunktion die Anzahl der vertragsgemäß dem Institutionellen Vertragspartner zur Verfügung gestellten AMBOSS-Zugänge nicht überschritten wird.
15.2. Nutzungsberechtigte, die beim Institutionellen Vertragspartner eine lehrende Funktion ausüben, dürfen Bilder, Illustrationen und Videos des AMBOSS Programms für ihre Präsenzveranstaltungen nutzen, indem sie diese in ihre Präsentationen einfügen. Gestattet ist dies jedoch nur für diejenigen Inhalte des AMBOSS Programms, die mit einem Urheberrechtsvermerk zugunsten von AMBOSS gekennzeichnet sind. Die Verwendung der Inhalte in Präsentationen ist nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die verwendeten Materialien mit einer Quellenangabe versehen werden. Diese hat gut lesbar in folgender Form zu erfolgen: AMBOSS, Name der Illustration, Kapitel: [Name], Kapitel zitiert am: DD.MM.YYYY; URL. Hiervon ausdrücklich ausgeschlossen sind Bilder und Videos des IMPP.
15.3. Nutzungsberechtigte, die beim Institutionellen Vertragspartner eine lehrende Funktion ausüben, dürfen aus den Prüfungsaufgaben des AMBOSS Programms beliebige Fragen auswählen und die Links zu diesen Fragen in Sitzungen zusammenstellen, den sogenannten “Dozentensitzungen”. Die Dozentensitzungen lassen sich per Link teilen und können so passgenau für die Vor- und Nachbereitung von Seminaren und Vorlesungen verwendet werden. Das Kopieren von Texten ist nicht gestattet.
15.4. Nutzungsberechtigten, die beim Institutionellen Vertragspartner eine lehrende Funktion ausüben, ist es gestattet, Links zu bestimmten Inhalten des AMBOSS Programms curriculum-spezifisch zusammenzustellen und den Studierenden die Inhalte so passgenau über Links in einem Lernmanagement-System (z.B. Moodle) zur Verfügung zu stellen. Das Kopieren von Texten ist nicht gestattet.
16.1. Für Institutionelle Lizenzverträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
16.2. Ist der Institutionelle Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Institutionellen Lizenzvertrag, unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Berlin.
17.1. Im Fall behördlicher Anordnungen oder gerichtlicher Entscheidungen ist AMBOSS berechtigt, die Inhalte des AMBOSS Programms entsprechend den jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Vorgaben anzupassen. Sollte sich aus den jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ein Anpassungserfordernis in Bezug auf den Institutionellen Lizenzvertrag ergeben, werden die Parteien die Änderung einvernehmlich umsetzen.
17.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Institutionellen Lizenzvertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Institutionellen Lizenzvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
17.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Institutionellen Lizenzvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Institutionellen Lizenzvertrages nicht. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke des Institutionellen Lizenzvertrages.